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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 3 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis für Klasse gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zitierungen von Anlage 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FahrlGDV Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)
... Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber der Fahrschule oder ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
... (5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet ...
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