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Änderung § 14 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

(Text alte Fassung)

§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge


(Text neue Fassung)

§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer

1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt oder

2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt

und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.