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§ 14 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes



(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer

1.
Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt oder

2.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt

und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.





 

Frühere Fassungen von § 14 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 10 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FahrlGDV Fortbildung (vom 01.05.2014)
... nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen
... an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat. (4) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 10 9. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... einen Punkt ersetzt. d) Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen. 2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" ... „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Überwachung der ...