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Änderung § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.05.2014
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Lehrmittel | |
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein: 1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen, 2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb, 3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse, 4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen, | |
(Text alte Fassung) 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, | (Text neue Fassung) 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *), |
6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und | |
7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur. | 7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *)) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur. |
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 5 Nr. 3 V. v. 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß durchgeführt. | |
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