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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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Sechster Abschnitt - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-9 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Sechster Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie
- 1.
- ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder
- 2.
- die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrunde liegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete „pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.
(4) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2012.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10196/b27274.htm