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§ 4 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)

G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern



(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert:

1.
bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag,

2.
bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige Anschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche,

3.
die Anträge, Erlaubnisse, Versagungen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie

a)
im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,

b)
im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, zu machen sind,

c)
im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Angaben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu machen sind,

4.
Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Seriennummer,

5.
Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffensicherung und -blockierung,

6.
bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich um wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, sowie, soweit vorhanden, die entsprechenden Angaben nach Nummer 4,

7.
Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

8.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 6, wenn

a)
Angaben verschiedener Behörden zu derselben Person, Waffe oder Maßnahme im Nationalen Waffenregister gespeichert sind oder

b)
mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als Berechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des Waffengesetzes).

(2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen

1.
Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2,

2.
waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente gemäß Absatz 1 Nummer 3 und

3.
Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6.

(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.

(4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 4 NWRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 NWRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NWRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NWRG Datenübermittlung durch die Waffenbehörden (vom 26.11.2019)
... das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Register ...
§ 6 NWRG Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben registrierter Waffen
... Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb des Registers dem Erwerber ... die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde die Daten, die nach § 4 Absatz 1 zu der Waffe und der ihr zuzuordnenden Person gespeichert sind, auf Richtigkeit und ...
§ 7 NWRG Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis
... Im Fall des Zuzugs eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der für den Zuzugsort ... an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der nach § 48 Absatz 2 Nummer ...
§ 10 NWRG Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste (vom 26.11.2019)
... Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen werden die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgenden Stellen auf deren ... werden die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgenden Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der ...
§ 11 NWRG Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... oder elektronisch. (2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein: 1. ... oder Freiheit einer Person erforderlich ist. In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt. (4) Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden ... von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. Daten nach Absatz 2 ... Ordnungsnummer, die zuständige Waffenbehörde sowie 1. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 , wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält, 2. die Angaben nach ... wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält, 2. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 , wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält, 3. die Angaben nach ... wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält, 3. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung, ... die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder 4. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Absatz 4 Satz 2. Die ersuchende ...
§ 20 NWRG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen 1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden, 2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die ...
§ 22 NWRG Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes (vom 27.06.2020)
... Waffenbehörden übermitteln bis spätestens zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt ...
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer." b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 4 Absatz 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes " durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.  ... des Waffenregistergesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 4 2. WaffGuaÄndG Änderung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
... 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes." 4. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a das Wort „Erlaubnisse" durch die Wörter ... durch den folgenden Satz ersetzt: „In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt." 7. § 18 Absatz 2 wird wie ...