Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
| |
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
| |
§ 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden
Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.
Text in der Fassung des Artikels 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 5 NWRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 NWRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NWRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NWRG Protokollierungspflicht bei der Speicherung (vom 26.11.2019)
... Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Tag und die Uhrzeit der ...
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10199/a176596.htm