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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 19 - Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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Geltung ab 01.07.2012; FNA: 7133-5 Waffen
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§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) 1Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. 2Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. 3Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.
(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 19 NWRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 86 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
aktuell | vor 29.07.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 NWRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 NWRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NWRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 NWRG Einführungsbestimmung; Probebetrieb
... Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (37) In § 19 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I ...
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