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Änderung § 1 NWRG vom 01.01.2019
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§ 1 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 1 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde | |
(Text alte Fassung) (1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen. | (Text neue Fassung) (1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von 1. Waffen, 2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, 3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse, 4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse, 5. Ausnahmen, 6. Anordnungen, 7. Sicherstellungen oder 8. Verboten zu Personen. |
(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister. (3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben. | |
(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes. | (4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes. |
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