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Änderung § 19 NWRG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 NWRG, alle Änderungen durch Artikel 86 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des NWRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 19 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten | (Text neue Fassung)§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person |
(1) 1 Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. 2 Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. (2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Anschrift und 4. Tag, Ort und Staat der Geburt. (3) 1 Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. 2 Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. 3 Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels: 1. eines elektronischen Identitätsnachweises, 2. eines Identitätsbestätigungsdienstes, 3. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder 4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt. (4) 1 Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. 2 § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. | (1) 1 Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. 2 Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. 3 Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten. (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln. |
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