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Änderung § 20 NWRG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 NWRG, alle Änderungen durch Artikel 230 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des NWRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 20 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen |
1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden, 2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden, 3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12, 4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14, 5. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. (2) 1 Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. 2 In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3 Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen. |
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