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Änderung § 19 NWRG vom 29.07.2017
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§ 19 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 19 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 37 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten | |
(1) 1 Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. 2 Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. (2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Anschrift und 4. Tag, Ort und Staat der Geburt. (3) 1 Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. 2 Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. 3 Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels: 1. eines elektronischen Identitätsnachweises, 2. eines Identitätsbestätigungsdienstes, | |
(Text alte Fassung) 3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder | (Text neue Fassung) 3. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder |
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt. (4) 1 Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. 2 § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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