Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 NWRG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 86 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des NWRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 5 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden


(Text alte Fassung)

Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.

(Text neue Fassung)

Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.