Änderung § 9 NWRG vom 26.11.2019

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§ 9 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

(Text neue Fassung)

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

2. die übermittelnde Stelle,

3. die übermittelnde Person und

4. die übermittelten Daten.

vorherige Änderung

(2) 1 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. 2 Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 4 Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. 5 Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.



(2) 1 Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:

1.
Auskunftserteilung an die betroffene Person,

2. Datenschutzkontrolle
und Datensicherung sowie

3.
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers.

2
Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 4 Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. 5 Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.




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