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Änderung § 9 NWRG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 86 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des NWRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 9 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: | (Text neue Fassung) (1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: |
1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung, 2. die übermittelnde Stelle, 3. die übermittelnde Person und 4. die übermittelten Daten. | |
(2) 1 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. 2 Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 4 Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. 5 Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. | (2) 1 Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden: 1. Auskunftserteilung an die betroffene Person, 2. Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie 3. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers. 2 Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 4 Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. 5 Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. |
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