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Änderung § 22 NWRG vom 27.06.2020
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§ 22 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 22 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes | |
(1) 1 Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist. 2 Nachfolgende Änderungen dieses Datenbestandes werden der Registerbehörde fortlaufend übermittelt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus Erlaubnissen nach § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes und fortgeltenden Erlaubnissen nach § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. 2 Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. 2 Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. |
(3) 1 Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2 Satz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Änderung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an die Vorgaben der auf Grund von § 20 Absatz 1 Nummer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. 2 Sie übermittelt die angepassten Datensätze unverzüglich der Registerbehörde. |
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