Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 3 - Zulassungskostenverordnung (ZulKostV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 66 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7141-6-5-4 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Erfordert eine Zulassung einen überdurchschnittlichen sachlichen Aufwand, so ist dieser nach den Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die Gebühr nach § 2.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung V. v. 18. Oktober 2010 BGBl. I S. 1430 m.W.v. 1. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 3 Zulassungskostenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1430

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Zulassungskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZulKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZulKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZulKostV Gebührenberechnung (vom 15.08.2013)
... Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der Berechnung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 2. ZulKostVÄndV
...  (1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der Berechnung der ... 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben b) Die ...


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