Tools:
Update via:
Änderung § 4 Zulassungskostenverordnung vom 01.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BGebGEG am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie der ZulKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 88 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Auslagen | (Text neue Fassung)§ 4 Auslagen |
Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes zu erstatten. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. | Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/102/al0-25471.htm