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Änderung § 78 GenG vom 18.08.2006
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§ 78 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 78 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. |
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. |
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