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Änderung § 78 GenG vom 18.08.2006

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§ 78 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 78 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung


(Text alte Fassung)

(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.



(heute geltende Fassung) 

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