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Änderung § 67 GenG vom 18.08.2006
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§ 67 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 67 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 67 | (Text neue Fassung)§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes |
(1) Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft (§ 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem Bezirk aufgibt, zum Schluß des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich erklären. (2) Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich erklären, daß er zum Schluß des Geschäftsjahres auszuscheiden habe. (3) Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde beizubringen. | 1 Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2 Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen. |
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