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§ 67 - Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
1Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 22 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 67 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 22 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 67 GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 GenG Eintragung in die Mitgliederliste (vom 18.08.2006)
... den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind ...
§ 177 GenG Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.01.2025)
... § 43 Absatz 5, 3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67 , 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1 auch in Textform ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... des Mitglieds § 66 Kündigung durch Gläubiger § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes § 67a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt. 72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst: § 65 Kündigung des Mitglieds (1) ... Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden. § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes Ist nach der Satzung die ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 22 BEG IV Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt. 11. In § 67 Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch die Wörter „Textform; die Satzung kann ... § 43 Absatz 5, 3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67 , 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1 auch in Textform ...
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