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Änderung § 67 GenG vom 01.01.2025

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§ 67 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 67 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes


(Text alte Fassung)

1 Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. 2 Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

(Text neue Fassung)

1 Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2 Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

(heute geltende Fassung)