Änderung § 66a GenG vom 19.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 GlRStG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 66a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 66a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren


vorherige Änderung

 


Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed