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Artikel 1 - Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 (18. KOV-AnpV 2012)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „148" durch die Angabe „151" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „121" durch die Angabe „124" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „1,861" durch die Angabe „1,902" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30in Höhe von 127 Euro,
von 40in Höhe von 174 Euro,
von 50in Höhe von 233 Euro,
von 60in Höhe von 295 Euro,
von 70in Höhe von 409 Euro,
von 80in Höhe von 495 Euro,
von 90in Höhe von 595 Euro,
von 100 in Höhe von 666 Euro.


Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 26 Euro,
von 70 und 80 um 32 Euro,
von mindestens 90 um 39 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 77 Euro,
Stufe II 159 Euro,
Stufe III 236 Euro,
Stufe IV 316 Euro,
Stufe V 394 Euro,
Stufe VI 475 Euro."


4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 409 Euro,
von 70 oder 80 495 Euro,
von 90 595 Euro,
von 100 666 Euro."


5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „27.721" durch die Angabe „28.539" ersetzt.

6.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „72" durch die Angabe „74" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „275" durch die Angabe „281" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „471, 668, 857, 1.115 oder 1.370" durch die Angabe „481, 683, 876, 1.139 oder 1.400" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" und die Angabe „789" durch die Angabe „806" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „391" durch die Angabe „400" ersetzt.

10.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „433" durch die Angabe „442" ersetzt.

11.
In § 46 wird die Angabe „111" durch die Angabe „113" und die Angabe „206" durch die Angabe „210" ersetzt.

12.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „194" durch die Angabe „198" und die Angabe „269" durch die Angabe „275" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „530" durch die Angabe „542" und die Angabe „370" durch die Angabe „378" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „97" durch die Angabe „99" und die Angabe „72" durch die Angabe „74" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300" durch die Angabe „307" und die Angabe „217" durch die Angabe „222" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" und die Angabe „789" durch die Angabe „806" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 18. KOV-AnpV 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 18. KOV-AnpV 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 18. KOV-AnpV 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 BVZustÜG Änderung weiterer Vorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geändert worden ist, wird wie folgt ...