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Artikel 1 - Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 (18. KOV-AnpV 2012)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „148" durch die Angabe „151" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „121" durch die Angabe „124" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „1,861" durch die Angabe „1,902" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 127 Euro, |
von 40 | in Höhe von 174 Euro, |
von 50 | in Höhe von 233 Euro, |
von 60 | in Höhe von 295 Euro, |
von 70 | in Höhe von 409 Euro, |
von 80 | in Höhe von 495 Euro, |
von 90 | in Höhe von 595 Euro, |
von 100 | in Höhe von 666 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 26 Euro, |
von 70 und 80 | um 32 Euro, |
von mindestens 90 | um 39 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 77 Euro, |
Stufe II | 159 Euro, |
Stufe III | 236 Euro, |
Stufe IV | 316 Euro, |
Stufe V | 394 Euro, |
Stufe VI | 475 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 409 Euro, |
von 70 oder 80 | 495 Euro, |
von 90 | 595 Euro, |
von 100 | 666 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „27.721" durch die Angabe „28.539" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „72" durch die Angabe „74" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „275" durch die Angabe „281" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „471, 668, 857, 1.115 oder 1.370" durch die Angabe „481, 683, 876, 1.139 oder 1.400" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" und die Angabe „789" durch die Angabe „806" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „391" durch die Angabe „400" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „433" durch die Angabe „442" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „111" durch die Angabe „113" und die Angabe „206" durch die Angabe „210" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „194" durch die Angabe „198" und die Angabe „269" durch die Angabe „275" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „530" durch die Angabe „542" und die Angabe „370" durch die Angabe „378" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „97" durch die Angabe „99" und die Angabe „72" durch die Angabe „74" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300" durch die Angabe „307" und die Angabe „217" durch die Angabe „222" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" und die Angabe „789" durch die Angabe „806" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 18. KOV-AnpV 2012
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 18. KOV-AnpV 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
18. KOV-AnpV 2012 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 BVZustÜG Änderung weiterer Vorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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