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Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 - 18. KOV-AnpV 2012)
Eingangsformel
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „148" durch die Angabe „151" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „121" durch die Angabe „124" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „1,861" durch die Angabe „1,902" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 127 Euro, |
von 40 | in Höhe von 174 Euro, |
von 50 | in Höhe von 233 Euro, |
von 60 | in Höhe von 295 Euro, |
von 70 | in Höhe von 409 Euro, |
von 80 | in Höhe von 495 Euro, |
von 90 | in Höhe von 595 Euro, |
von 100 | in Höhe von 666 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 26 Euro, |
von 70 und 80 | um 32 Euro, |
von mindestens 90 | um 39 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 77 Euro, |
Stufe II | 159 Euro, |
Stufe III | 236 Euro, |
Stufe IV | 316 Euro, |
Stufe V | 394 Euro, |
Stufe VI | 475 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 409 Euro, |
von 70 oder 80 | 495 Euro, |
von 90 | 595 Euro, |
von 100 | 666 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „27.721" durch die Angabe „28.539" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „72" durch die Angabe „74" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „275" durch die Angabe „281" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „471, 668, 857, 1.115 oder 1.370" durch die Angabe „481, 683, 876, 1.139 oder 1.400" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" und die Angabe „789" durch die Angabe „806" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „391" durch die Angabe „400" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „433" durch die Angabe „442" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „111" durch die Angabe „113" und die Angabe „206" durch die Angabe „210" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „194" durch die Angabe „198" und die Angabe „269" durch die Angabe „275" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „530" durch die Angabe „542" und die Angabe „370" durch die Angabe „378" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „97" durch die Angabe „99" und die Angabe „72" durch die Angabe „74" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300" durch die Angabe „307" und die Angabe „217" durch die Angabe „222" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.575" durch die Angabe „1.609" und die Angabe „789" durch die Angabe „806" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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