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Synopse aller Änderungen der Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 15.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Januar 2013 durch Artikel 6 der 8. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 7. FeVuaÄndV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung | |
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: '§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96'. b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: '§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen'. c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: '§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen'. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Klasse C1E wird das Wort 'Masse' jeweils durch das Wort 'Gesamtmasse' ersetzt. bb) In Klasse T werden nach Wörtern 'selbstfahrende Arbeitsmaschinen' die Wörter 'oder selbstfahrende Futtermischwagen' eingefügt. cc) Klasse L wird wie folgt gefasst: 'Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.' b) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern 'sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist' ein Komma eingefügt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort 'Beschränkungen' durch das Wort 'Auflagen' ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.' 4. In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort 'ist' die Angabe '(Aufstieg)' eingefügt. 5. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 'Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.' | |
(Text alte Fassung) 6. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist auf 15 Jahre befristet. Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E ist auf fünf Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.' | (Text neue Fassung) 6. (aufgehoben) |
7. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 'Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.' 8. In § 39 Satz 3 werden die Angaben 'M, S' durch die Angabe 'AM' ersetzt. 9. § 48a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.' | |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 'Nummer 3' durch die Angabe 'Nummer 5 Buchstabe a' ersetzt. | b) (aufgehoben) |
c) In Absatz 7 wird die Angabe 'Satz 1' gestrichen. 10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: '11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,'. 11. Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: 'f) die Gültigkeit des Führerscheins,'. 12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe '10' durch die Angabe '11' ersetzt. 13. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe '10' jeweils durch die Angabe '11' ersetzt. 14. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe '10' jeweils durch die Angabe '11' ersetzt. 15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter '§ 10 Absatz 2 Satz 4' durch die Wörter '§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9' ersetzt. 16. § 76 wird wie folgt geändert: | |
a) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst: '7. § 6 Absatz 1 a) zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen aa) Krafträder der Klasse A2 und bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen. b) zu Klasse B und C1E Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6 Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.' b) In Nummer 10 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt: 'Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt.' | a) (aufgehoben) b) (aufgehoben) |
c) In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe '31. Dezember 1998' durch die Angabe '18. Januar 2013' ersetzt. 17. In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter 'für die Klassen A, A1 oder M' durch die Wörter 'für die Klassen A, A1, A2 oder AM' ersetzt. | |
18. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle 'Erweiterung' in den Zeilen 'A2' und 'AM' in der Spalte 'Zulässige Fehlerpunkte' jeweils die Angabe '6**' jeweils durch die Angabe '6' ersetzt. b) In Nummer 2.1.4.1.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: 'Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A 2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.' c) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst: '2.1.4.2 Bei der Klasse B a) Obligatorisch aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung), bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung), bb) Umkehren. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.' d) Der Nummer 2.2.5 wird folgender Satz angefügt: 'Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen sein.' e) In Nummer 2.2.8 Buchstabe a wird die Angabe '5 m' durch die Angabe '5,0 m' ersetzt. f) In Nummer 2.2.9 Buchstabe a wird die Angabe '9 m' durch die Angabe '9,0 m' ersetzt. g) In Nummer 2.2.10 Buchstabe a wird die Angabe '10 m' durch die Angabe '10,0 m' ersetzt. h) Nummer 2.2.12 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe '5 m' wird durch die Angabe '5,0 m' ersetzt. bb) Die Angabe '8 m' wird durch die Angabe '8,0 m' ersetzt. i) Die Tabelle in Nummer 2.3 Satz 1 wird durch die folgende Tabelle ersetzt: 'bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit 1) Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten 40 Minuten Aufstieg 2) | 25 Minuten Klasse A2 | 60 Minuten Direkteinstieg | 25 Minuten 40 Minuten Aufstieg 2) | 25 Minuten Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten Klasse AM | 45 Minuten | 25 Minuten Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten 1) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit entspricht EU-Vorgaben. 2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).' 19. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe '(§ 6a Absatz 2)' durch die Angabe '(§ 6a Absatz 3 und 4)' ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 'Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.' bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.' c) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort 'Fahrerschulung' die Wörter '(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)' durch die Wörter '(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)' ersetzt. | 18. (aufgehoben) 19. (aufgehoben) |
20. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter 'Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG' durch die Wörter 'Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG' ersetzt. bb) Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe 'Richtlinie 91/439/EWG' durch die Angabe 'Richtlinie 2006/126/EG' ersetzt. bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: '4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a'. ccc) In Nummer 4b werden die Wörter 'Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen Fällen ein Strich eingetragen.' gestrichen. ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.' cc) In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe '9' durch die Angabe '10' ersetzt. dd) In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst: ' '. b) In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst: ' '. 21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert: a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter 'Peru,' und 'Portugal,' gestrichen. b) In der Fußnote werden die Wörter 'vom 2. Februar 2007' durch die Wörter 'vom 31.12.2010' ersetzt. 22. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter '(zum Beispiel 95.01.01.2012)' durch die Wörter '[zum Beispiel 95(01.01.12)]' ersetzt. b) In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter 'mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden' durch die Wörter 'mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden' ersetzt. 23. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Zeile 'A (unbeschränkt)' wird wie folgt gefasst: 'A | A2, A1, AY und AM | A'. b) Die Zeile 'A (beschränkt)' wird wie folgt gefasst: 'A2 | A1, AY und AM | A2'. c) Die Zeile 'AY' wird gestrichen. d) Die Zeile 'A1' wird wie folgt gefasst: 'A1 | AM | A1'. e) Die Zeile 'B' wird wie folgt gefasst: 'B | AM und L | B'. f) Die Zeile 'BE' wird wie folgt gefasst: 'BE | entfällt | BE'. g) Die Zeile 'C' wird wie folgt gefasst: 'C | C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste | C'. h) Die Zeile 'CE' wird wie folgt gefasst: 'CE | BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T | CE'. i) Nach der Zeile 'CE' wird folgende Zeile eingefügt: 'P | entfällt | entfällt'. j) Die Zeile 'D1' wird wie folgt gefasst: 'D1 | entfällt | D1'. k) Die Zeile 'D1E' wird wie folgt gefasst: 'D1E | entfällt | D1E'. l) Die Zeile 'L' wird wie folgt gefasst: 'L | entfällt | L'. m) Die Zeile 'M' wird wie folgt gefasst: 'AM | entfällt | AM'. n) Die Zeile 'T' wird wie folgt gefasst: 'T | L | T'. o) nach der Zeile 'T' werden folgende Zeilen angefügt: 'F | entfällt | entfällt G | entfällt | entfällt GE | entfällt | entfällt'. | |
24. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst: '10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.' b) Die Fußnote 18 wird wie folgt gefasst: '18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.' | 24. (aufgehoben) |
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung | |
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1.' 2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst: '6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird, 7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,'. 3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe 'A,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt. bb) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt. b) In den Fußnoten wird jeweils die Angabe 'M' durch die Angabe 'AM' ersetzt. 4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter 'den Klassen B und S' durch die Wörter 'der Klasse B' ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe '1)' gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe '1)' gestrichen. bb) In Buchstabe i werden nach der Angabe 'BE' die Wörter 'und B mit der Schlüsselzahl 96' eingefügt. d) Die Fußnote 1 wird gestrichen. 5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst: 'Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff AM | 2 Doppelstunden A1, A2, A | 4 Doppelstunden B | 2 Doppelstunden C1 | 6 Doppelstunden C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden C | 10 Doppelstunden C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden CE | 4 Doppelstunden D1 | 10 Doppelstunden D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden D | 18 Doppelstunden D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden L | 2 Doppelstunden T | 6 Doppelstunden'. 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.5 wird die Angabe '3)' gestrichen. b) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe '4)' gestrichen. c) In Nummer 17 wird die Angabe 'A1, A und M' durch die Angabe 'A1, A2, A und AM' ersetzt. d) In Nummer 18 wird die Angabe 'und S' gestrichen. e) Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen. 7. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe 'A1,' die Angabe 'A2,' eingefügt. b) Die erste Zeile wird wie folgt geändert: aa) In der dritten Spalte wird die Angabe 'A1, A, B' durch die Angabe 'A1, A2, A, B' ersetzt. bb) In der vierten Spalte wird die Angabe 'A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)' durch die Angabe 'A1 auf A2, A2 auf A' ersetzt. c) Die Fußnote *) wird gestrichen. 8. In der Anlage 7.1 wird in der 'Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht' die Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie folgt gefasst: 'Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) A | 4 | C1 | B | 6 | D1 | B | 10 A2 | 4 | C1 | D1 | 2 | D1 | C1 | 4 A1 | 4 | | C1 | D | 2 | D1 | C | 4 B | 2 | C | B | 10 | D | B | 18 AM | 2 | | C | C1 | 4 | D | C | 8 L | 2 | C | D1 | 4 | D | C1 | 12 T | 6 | C | D | 2 | D | D1 | 8 | | CE | C | 4 | BE, C1E, D1E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung'. 9. Anlage 7.2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt. bb) Nach der Angabe 'A1,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt. | |
b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst: | 'Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt'. | b) (aufgehoben) |
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