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§ 3 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-113 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A


Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen,

2.
Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,

3.
Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,

4.
Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen,

5.
Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

6.
Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

7.
Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

8.
Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen,

9.
Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,

10.
Beraten von Kunden,

11.
Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit und

12.
Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;

Abschnitt B


Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 3 SchfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchfAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
... von schornstein- fegerrechtlichen Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) berufsrechtliche Regelungen des ... von gewerkeüber- greifenden Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Regelungen, insbesondere Gesetze, Verordnungen ... und Lüftungsan- lagen sowie ähnlicher Ein- richtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von ... Anwenden, Erstellen und Bewerten von tech- nischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne ... Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) Zum Überprüfen von Feuerungs- und ... Einrichtungen zur Ge- währleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen ... Einrichtungen zur Ge- währleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen ... und Messen von Gebäuden und Anlagen; Be- urteilen von Ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Anlagen und Gebäude im Hinblick auf Brand-, ... Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefah- renabwehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Mängel an Arbeitssicherheitseinrichtungen ...   6 10 Beraten von Kunden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Kunden über Feuerungs- und ... zur Effi- zienzsteigerung und Verbes- serung der Nutzungsfähigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) a) Daten zur Einleitung von Maßnahmen an ... fähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchab- leitungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... Information und Kommunika- tion, kundenorientiertes Ver- halten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ... mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) ... Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung ...