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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung - SchfAusbV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-139 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Schornsteinfegers und der Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 12, Schornsteinfeger, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Begriffsbestimmung



1Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,

2.
Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,

3.
Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,

4.
Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,

5.
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,

6.
technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.

2Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.


§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Dies umfasst auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie sonstige auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben, insbesondere in den Bereichen des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes. 3Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei dieser Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen,

2.
kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen,

3.
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen,

4.
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen,

5.
Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen,

6.
Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen,

7.
Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,

8.
Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen,

9.
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,

10.
Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen,

11.
Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,

12.
Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz,

13.
Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden,

14.
Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,

15.
Beraten von Kundinnen und Kunden,

16.
Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden und

17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 10, 12 und 13 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Gesellenprüfung

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 8 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
schornsteinfegerrechtliche Regelungen sowie sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,

2.
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, von Kundenbedarfen und technischer Unterlagen zu prüfen und dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz zu beachten,

3.
Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Prüfgeräte sowie Messgeräte, Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen und für den jeweiligen Einsatz vorzubereiten,

4.
Einrichtungen der Arbeitssicherheit auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen,

5.
technische Anlagen sowie Systeme zu reinigen sowie zu kehren,

6.
Betriebssicherheit, Brandsicherheit sowie Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen festzustellen und zu beurteilen,

7.
Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen und Gebäuden festzustellen,

8.
Messprotokolle, Prüfprotokolle sowie Tätigkeitsnachweise zu erstellen,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Arbeit und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Brandsicherheit sowie zum Schutz von Klima und Umwelt umzusetzen,

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und dazu die Vorgehensweise zu begründen und

11.
Kundinnen und Kunden über Kehrintervalle, Prüfintervalle sowie Messintervalle zu informieren.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind sämtliche der nachfolgend in den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten sowie eine der nachfolgend in Nummer 5 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Überprüfen einer Abgasanlage oder eines Abgassystems und Feststellen des Kehrbedarfs oder des Reinigungsbedarfs,

2.
Durchführen eines Kehrverfahrens sowie eines Reinigungsverfahrens an Abgasanlagen oder Abgassystemen,

3.
Überprüfen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage,

4.
Messen und Dokumentieren einzelner Parameter zur Ermittlung der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen einer Wärmeerzeugungsanlage oder einer Energieerzeugungsanlage und

5.
Austauschen von fehlerhaften Komponenten sowie defekten Komponenten oder Einbauen fehlender Komponenten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen oder Energieerzeugungsanlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie welche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 5 zugrunde gelegt werden.

(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(6) 1Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem auftragsbezogenen Fachgespräch mit 70 Prozent und

2.
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 30 Prozent.


§ 10 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit",

2.
„Klimaschutz und Energieeffizienz",

3.
„Lüftungstechnik" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 12 Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit"



(1) Im Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
hoheitliche Aufgaben von freien Dienstleistungen anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen abzugrenzen,

2.
Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anzuwenden,

3.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

4.
Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anzuwenden und Nachweise über die ausgeführten Tätigkeiten zu erstellen,

5.
kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen zu erstellen,

6.
technische Unterlagen zu nutzen, zu erstellen und zu bewerten,

7.
Funktions- sowie Gebrauchsfähigkeit von Einrichtungen zur Verbrennungsluftversorgung zu prüfen und Verbrennungsluftnachweise zu erstellen,

8.
Brandschutz in Gebäuden zu planen und brandschutztechnische Maßnahmen durchzuführen,

9.
Gefährdungspotenziale von mangelbehafteten technischen Anlagen sowie Systemen oder von unsachgemäßem Nutzungsverhalten zu erkennen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzuzeigen,

10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und zu dokumentieren und

11.
Mess- und Prüfungsergebnisse sowie Arbeitsabläufe zu dokumentieren und zu erläutern, wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Durchführen von gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten,

2.
Überprüfen der Einhaltung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit in sowie an Gebäuden und

3.
Entwickeln von Vorschlägen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie des Brandschutzes in sowie an Gebäuden.

(3) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. 2Die Dokumentation enthält die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, die Beschreibung des Gebäudes und der technischen Anlagen sowie Systeme, die Durchführung, die Begründung der Vorgehensweise sowie die Arbeitsergebnisse. 3Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung sowie der geplante Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag 8 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 20 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz"



(1) Im Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von baulichen Anlagen zu erfassen und zu bewerten,

2.
betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,

3.
energetische Parameter von Gebäudehüllen zu erfassen,

4.
Zulässigkeit von Brennstoffen festzustellen und Eignung von Brennstoffen und erneuerbaren Energien unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,

5.
Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben durch Messungen zu überprüfen,

6.
Energieeffizienz durch energetische Inspektionen festzustellen und zu bewerten,

7.
Veränderungen sowie Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen zu erkennen und energetisch zu bewerten,

8.
Arbeitsergebnisse der vorgenannten Tätigkeiten zu erläutern und Optimierungspotenziale in Bezug auf die Energieeffizienz aufzuzeigen,

9.
Kundinnen und Kunden zur Lagerung, zur Eignung sowie zur Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten zu beraten,

10.
Kundinnen und Kunden zur Nachhaltigkeit verschiedener Arten von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen technologieoffen und unabhängig zu beraten,

11.
Kundinnen und Kunden zum Einsatz von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungstechnischen Fragen sowie lüftungstechnischen Fragen zu beraten.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Messen und Überprüfen einer Anlage zur Verfeuerung von Biomasse nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben,

2.
Durchführen einer energetischen Inspektion und

3.
Optimieren der Steuerung und Regelung einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage.

3Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 4Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 5Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. 6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

3.
bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,

4.
Gebäudehüllen energetisch zu beurteilen,

5.
den Wärmebedarf sowie die Heizlast zu ermitteln,

6.
Brennstoffe unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,

7.
Umstellung einer bestehenden Wärmeerzeugungsanlage oder einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf andere Energieträger zu prüfen und zu bewerten,

8.
Kohlendioxidbilanzierungen sowie Schadstoffbilanzierungen in Bezug auf technische Anlagen sowie Systeme zu erstellen,

9.
Übergabeprotokolle sowie Abschlussprotokolle zu erstellen und

10.
Grundsätze der Gesprächsführung in der Kundenkommunikation anzuwenden, Verhaltensregeln zu berücksichtigen und Konfliktpotenziale zu erkennen.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.

(4) 1Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 14 Prüfungsbereich „Lüftungstechnik"



(1) Im Prüfungsbereich „Lüftungstechnik" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Soll- und Ist-Werte von Lüftungssystemen sowie Dunstabzugssystemen zu erfassen und zu bewerten,

2.
betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,

3.
Gebrauchsfähigkeit sowie Funktionsfähigkeit von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen zu beurteilen,

4.
Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Eignung sowie Funktion zu überprüfen und zu beurteilen,

5.
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zu reinigen,

6.
Lüftungssysteme zur Verbesserung der Raumluftqualität zu optimieren,

7.
Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit von Dunstabzugssystemen sicherzustellen,

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen,

9.
Prüfergebnisse sowie Messergebnisse zu ermitteln, zu dokumentieren und zu beurteilen,

10.
Handlungsbedarf festzustellen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten und

11.
Kundinnen und Kunden in lüftungstechnischen Fragen zu beraten.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Messen und Einstellen von Volumenströmen,

2.
Prüfen oder Reinigen eines Lüftungssystems und

3.
Prüfen oder Reinigen eines Dunstabzugssystems.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit innerhalb des Satzes 2 Nummer 2 und 3 zugrunde gelegt wird. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 5Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 6Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt drei Stunden. 7Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

3.
bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,

4.
Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität und zum Feuchteschutz zu bewerten,

5.
Dunstabzugsanlagen im Hinblick auf die Betriebssicherheit sowie die Brandsicherheit zu bewerten,

6.
Ursachen von Belästigungen, die von Lüftungs- sowie von Dunstabzugsanlagen ausgehen, zu dokumentieren und

7.
einzuleitende Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen zu beschreiben.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(4) 1Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Kehr- und Überprüfungsarbeiten" mit 30 Prozent,

2.
„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit" mit 20 Prozent,

3.
„Klimaschutz und Energieeffizienz" mit 25 Prozent,

4.
„Lüftungstechnik" mit 15 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Klimaschutz und Energieeffizienz",

b)
„Lüftungstechnik" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2025 SchfAusbV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1430) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Kluttig


Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Anwenden von schornstein-
fegerrechtlichen Regelungen
sowie sonstigen ein-
schlägigen Regelungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) Abgrenzungen zwischen hoheitlichen Aufgaben der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und freien
Dienstleistungen der Schornsteinfegerbetriebe an-
hand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen
darstellen
b) schornsteinfegerrechtliche Regelungen anwenden
c) Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten
anwenden
d) sonstige einschlägige Regelungen, insbesondere aus
den Bereichen des Immissionsschutzrechts, des
Klima- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung,
der Raumluftqualität, des Brandschutzes und des
Baurechts, anwenden
e) Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz
anwenden
6  
f) Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über
technische Anlagen sowie Systeme anwenden und
Nachweise erstellen
g) kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen anwen-
den und, soweit keine höhere Qualifikation er-
forderlich ist, erstellen
 2
2kundenorientiertes Planen
und Durchführen von
Aufträgen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe, des Arbeitsschutzes, technischer Unterlagen
und von Kundenwünschen sowie terminlichen Vor-
gaben nach den anerkannten Regeln der Technik
planen und vorbereiten
b) Arbeitsabläufe unter Beachtung von betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben sowie betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten, insbesondere Personal- und Werk-
zeugeinsatz sowie Zeit- und Materialaufwand, planen
und vorbereiten
c) Prüf-, Mess- und Kehrgeräte, Arbeitsmittel,
Werkzeuge und ähnliche Einrichtungen, auch unter
Aspekten der Langlebigkeit und Reparierbarkeit,
auswählen, deren Funktionsfähigkeit prüfen, diese
instand halten, vorbereiten und handhaben
d) technische Unterlagen, insbesondere Belegungs-
pläne, Dachskizzen und sonstige Skizzen, erstellen,
anwenden und bewerten
e) Herstellerunterlagen, insbesondere Einbau- und
Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungs-
empfehlungen, anwenden
f) Gefährdungsbeurteilungen beachten sowie Ein-
richtungen der Arbeitssicherheit prüfen, beurteilen
und nutzen
6 
g) Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie
Systemen sowie baulichen Anlagen erfassen und
bewerten
h) betriebs- und branchenspezifische Software sowie
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen,
digitale Endgeräte verwenden
  
i) Auftragsbearbeitung mit vor- und nachgelagerten
Gewerken und weiteren Beteiligten sowie Kundinnen
und Kunden abstimmen und dokumentieren
 2
3 brandschutztechnisches
Beurteilen, baurechtliches
Beurteilen sowie
energetisches Beurteilen
von Baustoffen,
von Bauteilen sowie
von Bauwerkskonstruktionen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen
hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihrer Ökobilanz, ihres
Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten
brandschutzrechtlich beurteilen, insbesondere hin-
sichtlich ihrer Feuerwiderstandsklassen, Sicherheits-
abstände und Brandschutzklassen
b) Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen
hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungs-
bereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten baurechtlich
im Hinblick auf Brandschutz, Betriebssicherheit und
Energieeffizienz beurteilen, insbesondere hinsichtlich
ihrer Zulässigkeit, Verwendbarkeit, Beständigkeit,
Nachhaltigkeit und Standsicherheit
4 
c) Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen
hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Anwendungs-
bereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten energetisch
beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässig-
keit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeit
d) bauphysikalische Berechnungen durchführen
 2
4 brandschutztechnisches
Beurteilen, baurechtliches
Beurteilen sowie
energetisches Beurteilen
von baulichen Anlagen sowie
von technischen Anlagen
sowie Systemen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Gebäudehüllen unter Berücksichtigung der ein-
schlägigen Gebäudeklassen brandschutz- und bau-
rechtlich sowie energetisch beurteilen
b) bauliche Anlagen unter Berücksichtigung ihres Auf-
baus, ihrer Aufstellung, Einsatzmöglichkeiten und
Funktion brandschutz- und baurechtlich sowie
energetisch beurteilen
c) technische Anlagen sowie Systeme unter Berücksich-
tigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion, ihrer Aufstellung,
ihres Energieträgers und ihrer Einsatzmöglichkeiten
brandschutz- und baurechtlich sowie energetisch
beurteilen
4 
d) Beurteilungsergebnisse dokumentieren und hierbei
insbesondere Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von
Gebäudehüllen, baulichen Anlagen sowie tech-
nischen Anlagen sowie Systemen feststellen
e) bauliche Anlagen sowie technische Anlagen sowie
Systeme hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres
Anwendungsbereichs und ihrer Einsatzmöglichkeiten
energetisch beurteilen, insbesondere hinsichtlich ihrer
Zulässigkeit, Nachhaltigkeit und Wärmeleitfähigkeit
 2
5 Überwachen der
Betriebssicherheit sowie
der Brandsicherheit
von technischen Anlagen
sowie Systemen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Einsatzmöglichkeiten von unterschiedlichen Abgas-
anlagen, Abgassystemen und Zusatzeinrichtungen
beurteilen
b) Einbau- und Montagefehler erkennen und Lösungs-
möglichkeiten ermitteln
c) Funktions- und Gebrauchsfähigkeit von Lüftungs-
anlagen zur Verbrennungsluftversorgung, insbeson-
dere durch Berechnungen, feststellen und dabei
Einflussfaktoren auf die Verbrennungsluftversorgung
berücksichtigen
4 
d) bei Prüfungen der Tauglichkeit und sicheren
Benutzbarkeit mitwirken
e) bei gutachterlichen Tätigkeiten mitwirken
f) Ableitbedingungen für Abgase prüfen und beurteilen
g) bei Berechnungen von Abgasanlagen, Abgas-
systemen und Lüftungsanlagen mitwirken und Er-
gebnisse bewerten
h) Einflussfaktoren, insbesondere Aufstellbedingungen
und Zusatzeinrichtungen, für den sicheren Betrieb
von Wärmeerzeugungsanlagen sowie Energie-
erzeugungsanlagen beurteilen
i) Verfahren der Prüfung der Verbrennungsluftversor-
gung, insbesondere messtechnische Überprüfungen,
durchführen
j) Nachweise zur Sicherstellung der Verbrennungsluft-
versorgung erstellen
k) Berechnungen, insbesondere in den Bereichen der
Stöchiometrie, Wärme-, Elektro- und Regelungs-
technik sowie des Schallschutzes, durchführen
 12
6 Prüfen und Bewerten
von Energieträgern sowie
Gefahr- und Hilfsstoffen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Energieträger ökologisch und ökonomisch beurteilen
b) Energieträger auf ihre Eignung, Zulässigkeit und
Verwendung prüfen
c) technische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche
Anlagen für die Brennstofflagerung und -versorgung
auf Eignung und Sicherheit beurteilen
d) Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und
Werkstoffen anwenden
e) Verbrennungsrückstände sowie Reststoffe sorten-
gerecht aufbewahren, umweltschonend entsorgen
sowie Reststoffe der Wiederverwertung zuführen
4 
f) technische Anlagen sowie Systeme sowie bauliche
Anlagen für den Transport und die Speicherung von
Energieträgern auf Eignung und Gebrauchsfähigkeit
beurteilen
g) Gefährdungspotentiale bei der Verwendung von
Energieträgern, Werk-, Gefahr- sowie Hilfsstoffen
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr aufzeigen
h) Machbarkeit einer Umstellung von Wärmeerzeu-
gungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen auf
andere Energieträger unter Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen sowie Aspekten der Nachhaltig-
keit prüfen und bewerten
 4
  i) Wechsel von klimaschädlichen und gesundheits-
gefährdenden Hilfs- und Werkstoffen in technischen
Anlagen sowie Systemen unter Beachtung öko-
logischer und ökonomischer Gesichtspunkte sowie
rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
  
7Überprüfen sowie Reinigen
oder Kehren von Abgas-
anlagen, von Abgas-
systemen, von Wärme-
erzeugungsanlagen sowie
von Energieerzeugungs-
anlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) Einrichtungen der Arbeitssicherheit überprüfen und
beurteilen
b) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und
Funktionsweise überprüfen, reinigen, kehren und
beurteilen
c) technische Anlagen sowie Systeme, insbesondere
Abgasanlagen, Abgassysteme, Wärmeerzeugungs-
anlagen, Energieerzeugungsanlagen sowie Zusatz-
einrichtungen, überprüfen, reinigen und kehren
d) unterschiedliche Prüfverfahren an Abgasanlagen
sowie Abgassystemen durchführen, insbesondere
Dichtheitsprüfungen sowie Kamerabefahrungen
e) Reinigungsverfahren an Abgasanlagen sowie Abgas-
systemen durchführen, insbesondere staubfreie sowie
besondere Reinigungsverfahren
f) Prüf- und Reinigungsverfahren an Wärmeerzeu-
gungsanlagen sowie Energieerzeugungsanlagen
durchführen, insbesondere an Einzelraumfeuerungs-
anlagen, Heizungsanlagen sowie Prozessfeuerungs-
anlagen
g) Messungen zur Gewährleistung der Betriebs- und
Brandsicherheit durchführen
h) Verbrennungsluftversorgung überprüfen und Verbren-
nungslufteinrichtungen reinigen
i) Prüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und
dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen ein-
leiten
10  
8 Überprüfen und Reinigen
von Lüftungssystemen sowie
von Dunstabzugssystemen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Funktions-
weise überprüfen, Eignung der Konstruktion be-
urteilen sowie Zusatzeinrichtungen reinigen
b) Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zur
Optimierung der Raumluftqualität sowie zur Gewähr-
leistung der Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen
sowie reinigen
4  
c) Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung
der Raumluftqualität sowie zum Feuchteschutz
bewerten und bei der Erstellung mitwirken
d) Sicherheitseinrichtungen überprüfen und beurteilen
e) Messungen zur Gewährleistung der Betriebs- und
Brandsicherheit sowie zur Optimierung der Raumluft-
qualität durchführen
f) Prüf- und Messergebnisse ermitteln, beurteilen und
dokumentieren, bei Abweichungen Maßnahmen ein-
leiten
 6
9 Feststellen, Beurteilen und
Dokumentieren der Energie-
effizienz sowie der Umwelt-
und Klimaeinwirkungen von
Wärmeerzeugungsanlagen
sowie von Energie-
erzeugungsanlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfen
b) Messungen nach immissionsschutzrechtlichen Vor-
gaben durchführen
c) Messungen und Prüfungen nach anerkannten Regeln
der Technik durchführen
d) Abweichungen von Soll-Zuständen feststellen
6  
e) energetische Inspektionen an Wärmeerzeugungs-
anlagen sowie Energieerzeugungsanlagen, ins-
besondere an Heizungsanlagen und Wärmepumpen,
durchführen
f) Wärmebedarf und Heizlast ermitteln
g) Komponenten der Wärmeverteilung und -übergabe
beurteilen
h) ordnungsgemäße Durchführung des hydraulischen
Abgleichs prüfen und Berechnungen durchführen
i) Kohlendioxid- und Schadstoffbilanzierung erstellen
j) Emissionsausstoß berechnen und dessen Aus-
wirkungen auf Umwelt und Klima beurteilen
k) Möglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung auf-
zeigen
l) Arbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren
 8
10 Prüfen der Steuerungs-
technik, der Regelungs-
technik sowie der Sicher-
heitstechnik von technischen
Anlagen sowie Systemen
sowie Optimieren von
Einstellungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen
Vorgaben und der technischen Möglichkeiten der
technischen Anlagen sowie Systeme ermitteln
b) Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfen,
Abweichungen von Soll-Zuständen feststellen
c) betriebs- und brandsicherheitsrelevante Sicherheits-
einrichtungen oder -vorrichtungen auf Funktions- und
Gebrauchsfähigkeit prüfen
d) Wärmeverteilung auf Funktionsfähigkeit und Energie-
effizienz prüfen
e) Messdaten und Betriebszustände, insbesondere
digital, erfassen und auswerten
4  
f) Optimierungspotenziale hinsichtlich der Energieeffi-
zienz, der Betriebs- und Brandsicherheit, des Ge-
sundheitsschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit ermit-
teln und beurteilen
g) Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitstechnik in-
spizieren, Einstellwerte auf Nutzerebene ohne In-
standhaltungseingriffe optimieren sowie bei fehlen-
den, mangelhaften oder defekten Komponenten wei-
tere Maßnahmen einleiten
h) Arbeitsvorgänge und Ergebnisse dokumentieren
 6
11 Feststellen, Beurteilen sowie
Dokumentieren von Mängeln
sowie von Funktions-
störungen an technischen
Anlagen sowie Systemen
sowie baulichen Anlagen;
Feststellen, Beurteilen sowie
Dokumentieren von
unsachgemäßem Nutzungs-
verhalten; Einleiten not-
wendiger Sofortmaßnahmen
zur Gefahrenabwehr
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a) Mängel an Einrichtungen der Arbeitssicherheit
feststellen und dokumentieren
b) Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen beim
Überprüfen, Reinigen und Messen unter Berück-
sichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werk-
stoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Ver-
arbeitung feststellen und dokumentieren
c) Gefährdungspotenziale erkennen und beurteilen
sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
einleiten
4  
d) Ursachen von Belästigungen ausgehend von Wärme-
erzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Lüf-
tungssystemen, Dunstabzugssystemen sowie sons-
tigen Einrichtungen erkennen, dokumentieren sowie
deren Beseitigung einleiten
e) Veränderungen und Abweichungen an technischen
Anlagen sowie Systemen, insbesondere durch ver-
ändertes Nutzerverhalten, Verschleiß und Austausche
einzelner Bestandteile oder angrenzender Bauteile,
erkennen und bewerten
f) Präventivmaßnahmen aufzeigen
g) Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an tech-
nischen Anlagen sowie Systemen sowie an Ge-
bäuden feststellen
 6
12Durchführen von Maß-
nahmen zur Optimierung
der Betriebssicherheit sowie
der Brandsicherheit,
der Raumluftqualität sowie
der Energieeffizienz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a) defekte und fehlerhafte frei zugängliche Komponenten
der Abgasführung und der Luftführung, insbesondere
Revisionsöffnungen, Mündungsabschlüsse sowie Zu-
satzeinrichtungen, zur Wiederherstellung der Funk-
tionsfähigkeit sowie zur Optimierung von technischen
Anlagen sowie Systemen tauschen sowie fehlende
Komponenten ergänzen
b) defekte und fehlerhafte Komponenten außerhalb von
technischen Anlagen sowie Systemen zur Gewähr-
leistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie aus
Gründen des Klima- und Umweltschutzes, der Raum-
luftqualität sowie der Energieeinsparung tauschen
und fehlende Komponenten ergänzen
c) durchgeführte Arbeiten dokumentieren
6  
13 Planen sowie Umsetzen
von Maßnahmen zur
Sicherstellung des
Brandschutzes in Gebäuden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
a) anlagentechnischen Brandschutz planen und
insbesondere durch die Montage von Rauch-, Hitze-
und Kohlenmonoxidwarnmeldern sowie durch die
Prüfung des Einsatzes und der Funktionsfähigkeit
von Brandschutzklappen anwenden
b) bei Brandverhütungsschauen mitwirken
4  
c) die vor Ort einschlägigen Vorschriften des Brand-
schutzes anhand der jeweiligen Gegebenheiten
ermitteln und dabei Brandschutznachweise berück-
sichtigen
d) abwehrenden Brandschutz planen und anwenden,
insbesondere Lösch- und Rettungsgeräte prüfen
e) vorbeugenden Brandschutz planen und anwenden,
insbesondere Flucht- und Rettungswege prüfen und
Durchdringungen einzelner Leitungen durch
Brandabschnitte oder einzelne Bauteile prüfen und
beurteilen
 6
  f) organisatorischen Brandschutz planen und an-
wenden, insbesondere Brandrisiken beurteilen
g) Entscheidungshilfen zur Optimierung der Brand-
sicherheit erstellen sowie bei der Koordinierung und
Überwachung von Umsetzungsmaßnahmen mitwirken
  
14 Beurteilen von Maßnahmen
zur Steigerung der
Energieeffizienz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a) Nutzerverhalten von Kundinnen und Kunden und
energetisch relevante Parameter ermitteln und
Kundenwünsche berücksichtigen
b) Optimierungspotenziale an der Gebäudehülle, der
Anlagentechnik und dem Nutzer- sowie Betreiber-
verhalten darstellen
4  
c) Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie
Systemen sowie von Gebäuden anhand von
Messungen, Berechnungen und Prüfungen feststellen
und die Ergebnisse beurteilen
d) Sanierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der
Kundenwünsche und Fördermöglichkeiten sowie der
Realisierbarkeit, CO2-Reduzierung und Nachhaltigkeit
ermitteln
e) Wechselwirkungen von energetischen und baulichen
Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheit und Nach-
haltigkeit bewerten
f) bei der Erstellung von Maßnahmeplänen und beim
Einholen von Angeboten mitwirken
g) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an
technischen Anlagen sowie Systemen sowie an
Gebäuden, insbesondere unter Beachtung der recht-
lichen Vorgaben und unter Berücksichtigung von
Kundenbedarfen, einleiten
h) Maßnahmen, insbesondere durch Luftdichtigkeits-
messungen, Thermografieaufnahmen sowie Material-
prüfungen, begleiten und Ergebnisse überprüfen
i) durchgeführte Maßnahmen im Hinblick auf die Ener-
gieeffizienz, Emissionsminderung, CO2-Einsparung,
Nachhaltigkeit und Sicherheit beurteilen
j) Übergabe- und Abschlussprotokolle, insbesondere
digital, erstellen
 8
15Beraten von Kundinnen und
Kunden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 15)
a) Abgrenzung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben
und freier Dienstleistungen unter Beachtung der
gebotenen Neutralität erläutern
b) gesetzliche Vorgaben, deren Ziele und die eigenen
Aufgaben erläutern
c) Realisierbarkeit von Kundenbedarfen abschätzen und
auf rechtliche Vorgaben hin prüfen
d) Kundinnen und Kunden Kehr-, Prüf- und Mess-
intervalle erläutern
e) Kundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und
Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb
von Feuerstätten beraten
2  
  f) Kundinnen und Kunden zum Einsatz nachhaltiger
Wärmeerzeugungsanlagen, Energieerzeugungsanla-
gen sowie zu heizungs- und lüftungstechnischen
Fragen technologieoffen und unabhängig mündlich
beraten
g) Kundinnen und Kunden über Fördermöglichkeiten
beraten
h) Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an tech-
nischen Anlagen sowie Systemen sowie an Ge-
bäuden Kundinnen und Kunden erläutern
i) Kundinnen und Kunden über den Einfluss des Nutzer-
verhaltens auf die Betriebs- und Brandsicherheit,
Raumluftqualität, den Gesundheits-, Umwelt- und
Klimaschutz sowie auf die Energieeffizienz beraten
j) Kundinnen und Kunden zu Aspekten des Arbeits-
schutzes beraten
k) Kundinnen und Kunden zum Zweck der Betriebs- und
Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits-,
Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der
Energieeffizienz mündlich beraten
l) Kundinnen und Kunden zu Lösungsmöglichkeiten zur
Optimierung der Betriebs- und Brandsicherheit, der
Raumluftqualität, des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt-
und Klimaschutzes, der Energieeffizienz sowie der
Ressourcenschonung unter Berücksichtigung von
ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichts-
punkten mündlich beraten
m) Kundinnen und Kunden über Lagerung, Eignung und
Verwendung von anderen Energieträgern, erneuer-
baren Energien sowie Gefahr- und Hilfsstoffen be-
raten
n) Beratungsergebnisse dokumentieren und Kundinnen
und Kunden erläutern
 6
16Kommunizieren mit und
Informieren von Kundinnen
und Kunden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 16)
a) Kundenwünsche ermitteln, auf fachliche Umsetzbar-
keit und rechtliche Vorgaben prüfen, mit dem betrieb-
lichen Leistungsangebot vergleichen
b) Konfliktpotenziale erkennen, situationsgerecht reagie-
ren, Lösungen oder Handlungsalternativen erarbeiten
und kommunizieren
c) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und
dokumentieren
d) Informationen für Kundinnen und Kunden auswerten
und erläutern
e) Gespräche mit Kundinnen und Kunden und weiteren
Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonder-
heiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
f) fremdsprachliche Fachbegriffe verwenden und er-
läutern
g) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen
h) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und im Team, mit Vertreterinnen und
Vertretern anderer Gewerke sowie von Institutionen,
Behörden und zuständigen Stellen situationsgerecht
führen, Sachverhalte darstellen
4  
i) Maßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit
und Kundenbindung durchführen und durch eigenes
Verhalten zum Betriebserfolg beitragen
j) Kundenbeanstandungen und -beschwerden ent-
gegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Be-
arbeitung ergreifen
k) Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen und
deren Folgen situationsgerecht und verständlich kom-
munizieren
  
l) Verkaufsgespräche kundenorientiert und unter Be-
rücksichtigung der Unternehmensziele planen, durch-
führen und nachbereiten
m) Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung
ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte an-
bieten sowie hierzu unverbindliche Kostenabschät-
zungen abgeben
 4
17 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 17)
a) Bedeutung unterschiedlicher Qualitätssicherungs-
und Zertifizierungssysteme erläutern
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und dokumentieren
c) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kunden-
zufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
d) Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach
einzelnen Arbeitsschritten überprüfen
2  
e) Produktqualität prüfen und beurteilen
f) Prüfverfahren sowie Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
g) Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität
prüfen, Abweichungen, Fehler und Qualitätsmängel
und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen
zu deren Behebung ergreifen und diese doku-
mentieren
h) fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben
i) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Mate-
rialverbrauch erfassen
j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 4


Abschnitt B: Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
  e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-
tengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren