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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 7 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-139 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.