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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 7 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16892/a321720.htm