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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 14 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-139 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich „Lüftungstechnik"



(1) Im Prüfungsbereich „Lüftungstechnik" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Soll- und Ist-Werte von Lüftungssystemen sowie Dunstabzugssystemen zu erfassen und zu bewerten,

2.
betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,

3.
Gebrauchsfähigkeit sowie Funktionsfähigkeit von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen zu beurteilen,

4.
Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Eignung sowie Funktion zu überprüfen und zu beurteilen,

5.
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zu reinigen,

6.
Lüftungssysteme zur Verbesserung der Raumluftqualität zu optimieren,

7.
Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit von Dunstabzugssystemen sicherzustellen,

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen,

9.
Prüfergebnisse sowie Messergebnisse zu ermitteln, zu dokumentieren und zu beurteilen,

10.
Handlungsbedarf festzustellen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten und

11.
Kundinnen und Kunden in lüftungstechnischen Fragen zu beraten.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Messen und Einstellen von Volumenströmen,

2.
Prüfen oder Reinigen eines Lüftungssystems und

3.
Prüfen oder Reinigen eines Dunstabzugssystems.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit innerhalb des Satzes 2 Nummer 2 und 3 zugrunde gelegt wird. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 5Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 6Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt drei Stunden. 7Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

3.
bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,

4.
Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität und zum Feuchteschutz zu bewerten,

5.
Dunstabzugsanlagen im Hinblick auf die Betriebssicherheit sowie die Brandsicherheit zu bewerten,

6.
Ursachen von Belästigungen, die von Lüftungs- sowie von Dunstabzugsanlagen ausgehen, zu dokumentieren und

7.
einzuleitende Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen zu beschreiben.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(4) 1Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.