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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 12 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)
§ 12 Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit"
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- hoheitliche Aufgaben von freien Dienstleistungen anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen abzugrenzen,
- 2.
- Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anzuwenden,
- 3.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
- 4.
- Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anzuwenden und Nachweise über die ausgeführten Tätigkeiten zu erstellen,
- 5.
- kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen zu erstellen,
- 6.
- technische Unterlagen zu nutzen, zu erstellen und zu bewerten,
- 7.
- Funktions- sowie Gebrauchsfähigkeit von Einrichtungen zur Verbrennungsluftversorgung zu prüfen und Verbrennungsluftnachweise zu erstellen,
- 8.
- Brandschutz in Gebäuden zu planen und brandschutztechnische Maßnahmen durchzuführen,
- 9.
- Gefährdungspotenziale von mangelbehafteten technischen Anlagen sowie Systemen oder von unsachgemäßem Nutzungsverhalten zu erkennen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzuzeigen,
- 10.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und zu dokumentieren und
- 11.
- Mess- und Prüfungsergebnisse sowie Arbeitsabläufe zu dokumentieren und zu erläutern, wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Durchführen von gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten,
- 2.
- Überprüfen der Einhaltung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit in sowie an Gebäuden und
- 3.
- Entwickeln von Vorschlägen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie des Brandschutzes in sowie an Gebäuden.
(3) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen, mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. 2Die Dokumentation enthält die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, die Beschreibung des Gebäudes und der technischen Anlagen sowie Systeme, die Durchführung, die Begründung der Vorgehensweise sowie die Arbeitsergebnisse. 3Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung sowie der geplante Bearbeitungszeitraum zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag 8 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 20 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16892/a321725.htm