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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 13 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-139 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz"



(1) Im Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von baulichen Anlagen zu erfassen und zu bewerten,

2.
betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,

3.
energetische Parameter von Gebäudehüllen zu erfassen,

4.
Zulässigkeit von Brennstoffen festzustellen und Eignung von Brennstoffen und erneuerbaren Energien unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,

5.
Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben durch Messungen zu überprüfen,

6.
Energieeffizienz durch energetische Inspektionen festzustellen und zu bewerten,

7.
Veränderungen sowie Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen zu erkennen und energetisch zu bewerten,

8.
Arbeitsergebnisse der vorgenannten Tätigkeiten zu erläutern und Optimierungspotenziale in Bezug auf die Energieeffizienz aufzuzeigen,

9.
Kundinnen und Kunden zur Lagerung, zur Eignung sowie zur Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten zu beraten,

10.
Kundinnen und Kunden zur Nachhaltigkeit verschiedener Arten von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen technologieoffen und unabhängig zu beraten,

11.
Kundinnen und Kunden zum Einsatz von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungstechnischen Fragen sowie lüftungstechnischen Fragen zu beraten.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Messen und Überprüfen einer Anlage zur Verfeuerung von Biomasse nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben,

2.
Durchführen einer energetischen Inspektion und

3.
Optimieren der Steuerung und Regelung einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage.

3Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 4Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 5Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. 6Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

3.
bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,

4.
Gebäudehüllen energetisch zu beurteilen,

5.
den Wärmebedarf sowie die Heizlast zu ermitteln,

6.
Brennstoffe unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,

7.
Umstellung einer bestehenden Wärmeerzeugungsanlage oder einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf andere Energieträger zu prüfen und zu bewerten,

8.
Kohlendioxidbilanzierungen sowie Schadstoffbilanzierungen in Bezug auf technische Anlagen sowie Systeme zu erstellen,

9.
Übergabeprotokolle sowie Abschlussprotokolle zu erstellen und

10.
Grundsätze der Gesprächsführung in der Kundenkommunikation anzuwenden, Verhaltensregeln zu berücksichtigen und Konfliktpotenziale zu erkennen.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.

(4) 1Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.