(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3)
1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach
§ 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Dies umfasst auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie sonstige auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben, insbesondere in den Bereichen des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes.
3Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei dieser Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.