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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 5 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-139 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen,

2.
kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen,

3.
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen,

4.
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen,

5.
Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen,

6.
Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen,

7.
Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,

8.
Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen,

9.
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,

10.
Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen,

11.
Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,

12.
Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz,

13.
Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden,

14.
Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,

15.
Beraten von Kundinnen und Kunden,

16.
Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden und

17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 10, 12 und 13 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitierungen von § 5 SchfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchfAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
... fegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen ein- schlägigen Regelungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Abgrenzungen zwischen hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten ... Planen und Durchführen von Aufträgen ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, des ... Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Baustoffe, Bauteile und Bauwerkskonstruktionen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ... von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Gebäudehüllen unter Berücksichtigung der ein- schlägigen ... sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Einsatzmöglichkeiten von unterschiedlichen Abgas- anlagen, Abgassystemen ... und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Energieträger ökologisch und ökonomisch beurteilen b) ... von Wärme- erzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungs- anlagen ( § 5 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Einrichtungen der Arbeitssicherheit überprüfen und beurteilen  ... und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen ( § 5 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Funktions- weise überprüfen, ... von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energie- erzeugungsanlagen ( § 5 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Ist-Zustände nach Vorgaben und Intervallen prüfen b) Messungen nach ... von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der ... verhalten; Einleiten not- wendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ( § 5 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Mängel an Einrichtungen der Arbeitssicherheit feststellen und dokumentieren ... der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 ) a) defekte und fehlerhafte frei zugängliche Komponenten der Abgasführung ... von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden ( § 5 Absatz 2 Nummer 13 ) a) anlagentechnischen Brandschutz planen und insbesondere durch die Montage von ... Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ( § 5 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Nutzerverhalten von Kundinnen und Kunden und energetisch relevante Parameter ... 15 Beraten von Kundinnen und Kunden ( § 5 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Abgrenzung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und freier Dienstleistungen ... mit und Informieren von Kundinnen und Kunden ( § 5 Absatz 2 Nummer 16 ) a) Kundenwünsche ermitteln, auf fachliche Umsetzbar- keit und rechtliche ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 5 Absatz 2 Nummer 17 ) a) Bedeutung unterschiedlicher Qualitätssicherungs- und ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...