Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-113 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Gesellenprüfung



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Kundenberatung,

3.
Anlagentechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,

b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

c)
Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,

d)
Mängel und Funktionsstörungen festzustellen, zu dokumentieren und Lösungen zu erarbeiten,

e)
Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen,

g)
die Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchzuführen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen, reinigen und deren Funktion sicherstellen,

b)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes überprüfen, messen und die Ergebnisse bewerten und

c)
Energieeinsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagen ermitteln;

3.
der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und

4.
die Prüfungszeit beträgt 360 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Kundenwünsche zu ermitteln und die Umsetzbarkeit zu prüfen,

b)
Kunden zu beraten und

c)
Kunden über Serviceleistungen zu informieren, Serviceleistungen anzubieten;

2.
dem Prüfungsbereich ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Maßnahmen zur Steigerung der Gebäude- und Anlageneffizienz oder

b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;

3.
der Prüfling soll eine simulierte Kundenberatung durchführen und

4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen auszuwerten und Berechnungen durchzuführen,

b)
Vorgänge der Verbrennung durch stöchiometrische Berechnungen darzustellen sowie die Einwirkung von Verbrennungsprozessen auf die Umwelt zu analysieren,

c)
Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern zu beschreiben,

d)
Funktionszusammenhänge in Feuerungs- und Lüftungsanlagen darzustellen,

e)
technische Regeln der Bauphysik anzuwenden,

f)
Anforderungen des Immissions-, Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes zu beachten,

g)
Anforderungen des Schornsteinfegerrechts darzustellen,

h)
Notwendigkeit des vorbeugenden Brandschutzes zu erläutern und

i)
Arbeitssicherheitsvorschriften zu beschreiben;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 6 SchfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...