§ 7 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430 (Nr. 30); zuletzt geändert durch § 19 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-113 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenberatung 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Anlagentechnik 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- Prozent 10 Sozialkunde und.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.



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