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§ 8 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)

V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-113 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.