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Anlage - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)
V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1430 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-113 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-113 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Anwenden von schornstein- fegerrechtlichen Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) berufsrechtliche Regelungen des Schornsteinfeger- handwerks, insbesondere hinsichtlich allgemeiner Vorschriften, Bezirke, bevollmächtigter Bezirks- schornsteinfeger, Aufgaben, Befugnisse und Pflich- ten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister, Bußgeldvor- schriften und Ersatzvornahmen, anwenden b) Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anwenden | 6 | |
2 | Anwenden von gewerkeüber- greifenden Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Regelungen, insbesondere Gesetze, Verordnungen und Erlasse, Richtlinien und Regeln, Normen, Zulas- sungsbescheide, Konformitätserklärungen aus den Bereichen des Immissionsschutzrechts, der Energie- einsparung, des Brandschutzes und des Baurechts, anwenden b) technische Regeln der Bauphysik anwenden c) Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz anwenden | 8 | |
3 | Brandschutz- und baurecht- liche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsan- lagen sowie ähnlicher Ein- richtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von An- lagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Ab- gasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugs- anlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten und Wärmeerzeugern einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versor- gungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen, über- wachen | 6 | |
b) Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbren- nungsmotoren und Brennstoffzellen, überwachen | 4 | |||
4 | Anwenden, Erstellen und Bewerten von tech- nischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne anwen- den, erstellen und bewerten b) Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungspläne anwenden | 6 | |
c) Bescheide und Nachweise für Feuerungsanlagen an- wenden d) kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen erstellen und anwenden e) stöchiometrische Berechnungs- und Planungsunter- lagen erstellen und anwenden | 8 | |||
5 | Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozess- feuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmoto- ren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Ver- brennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger ein- schließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Ver- sorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auswählen und anwenden b) Auftrieb, Massenstrom, Volumenstrom und Quer- schnitt beurteilen | 4 | |
c) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise beurteilen d) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtun- gen prüfen e) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen überprüfen f) Einhaltung von Vorschriften über Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz überprüfen g) Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tä- tigkeiten durchführen und dokumentieren h) Prüfergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentie- ren | 10 | |||
6 | Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähn- lichen Einrichtungen zur Ge- währleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so- wie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeue- rungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbren- nungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüf- tungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und Zusatzeinrichtungen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auswählen und anwenden b) Verfahren unterscheiden, auswählen und anwenden c) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortenge- recht sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen | 8 | |
7 | Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähn- lichen Einrichtungen zur Ge- währleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen so- wie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeue- rungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbren- nungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüf- tungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger ein- schließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Ver- sorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auswählen und anwenden b) Messwerte, insbesondere Temperaturen, Abgasbe- standteile, Drücke, Emissionen und Volumenströme, unter Vermeidung von Messfehlern ermitteln c) Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumen- tieren | 6 | |
d) Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern fest- stellen, beurteilen und berücksichtigen | 2 | |||
8 | Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Be- urteilen von Ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Anlagen und Gebäude im Hinblick auf Brand-, Immis- sions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutz überprüfen, Messungen durchführen b) Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes be- urteilen c) Einsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamt- energieeffizienz ermitteln, Messungen durchführen d) Arbeits-, Mess- und Prüfberichte erstellen und aus- werten | 10 | |
9 | Feststellen und Dokumentie- ren von Mängeln und Funk- tionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefah- renabwehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Mängel an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen und dokumentieren b) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen, Reinigen und Messen von Feuerungs- und Lüftungs- anlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäu- den unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren | 6 | |
c) Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen und Messen von Sicherheits-, Steuer- und Regelein- richtungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie de- ren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumen- tieren d) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig einleiten und überwachen | 6 | |||
10 | Beraten von Kunden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Kunden über Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen und deren Verwendungsmög- lichkeiten beraten b) Kunden über vorbeugenden Brandschutz und Brand- verhütung beraten c) Kunden über rationelle Energieverwendung und den Einsatz nachhaltiger Energienutzungssysteme unab- hängig beraten d) Kunden über umweltgerechte Lagerung und Verwen- dung von Brennstoffen beraten e) Kunden über Aspekte des Immissions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutzes beraten f) Kunden über Fördermöglichkeiten beraten | 8 | |
11 | Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effi- zienzsteigerung und Verbes- serung der Nutzungsfähigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Daten zur Einleitung von Maßnahmen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäuden, insbesondere unter Berücksichtigung des Kundenauftrags, erfassen b) bei der Erstellung von Maßnahmenplänen und beim Einholen von Angeboten mitwirken c) Maßnahmen umsetzen, bei der Koordinierung mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Be- teiligten mitwirken d) bei der Überwachung der Umsetzung mitwirken und Ergebnisse dokumentieren e) Übergabe- und Abschlussprotokolle erstellen | 8 | |
12 | Verbessern der Nutzungs- fähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchab- leitungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung feststellen und dokumentieren, Lösungsansätze erarbeiten b) Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteige- rung durchführen, insbesondere Nebenluftvorrichtun- gen einbauen, Reinigungsverschlüsse erneuern und Mündungsabschlüsse montieren c) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseiti- gung von Funktionsstörungen ergreifen und überwa- chen | 10 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Information und Kommunika- tion, kundenorientiertes Ver- halten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden d) Arbeitsaufgaben mithilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro- gramme einsetzen e) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten füh- ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal- tensregeln berücksichtigen f) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen | 4 | |
g) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen h) Kunden über Serviceleistungen informieren, Service- leistungen anbieten i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei- len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen | 4 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten b) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betriebli- chen Abläufen, technischen Unterlagen und Kunden- wünschen planen und festlegen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel- nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen g) ergonomische und sicherheitsrelevante Gesichts- punkte beachten | 6 | |
h) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen, festlegen und dokumentieren | 4 | |||
7 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ins- besondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerk- zeuge und Hilfsmittel b) Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen c) Geräte, insbesondere Mess- und Prüfgeräte, nach Vorschriften und Herstellerangaben instand halten d) Betriebsmittel, insbesondere Verbrauchsstoffe, ein- setzen, lagern und pflegen e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen unter Beachtung von Sicherheitsvor- schriften anwenden und bedienen f) vorgeschriebene Prüfungen durchführen und doku- mentieren | 8 | |
8 | Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden c) Gefahr- und Werkstoffe lagern und entsorgen | 6 | |
9 | Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) Qualitätssicherungssysteme unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Arbeitsmitteln berücksichtigen | 4 | |
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und do- kumentieren f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes- serung von Arbeitsabläufen beitragen g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah- men, insbesondere zwischen Produktivität, Wirt- schaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen und berücksichtigen | 4 |
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