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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton (MedienBTMstrFortbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2012 BGBl. I S. 1467 (Nr. 31); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-39 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsteil „Betriebsmanagement"



(1) Der Prüfungsteil „Betriebsmanagement" umfasst die Handlungsbereiche

1.
Führung,

2.
Organisation.

(2) Im Handlungsbereich „Führung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherstellen und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Führungsaufgaben wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen sowie deren Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts,

3.
Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und des Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

4.
Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer Teams, Arbeits- und Projektgruppen,

5.
Anwenden von Führungs- und Kommunikationsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,

6.
Ermitteln und Bestimmen des Personalentwicklungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der daraus folgenden Maßnahmen,

7.
Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,

8.
Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

9.
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(3) Im Handlungsbereich „Organisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Prozesse unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rahmenbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sachgerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Umsetzen eines passenden Geschäftsmodells,

2.
Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien zur Kundengewinnung,

3.
Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,

4.
Planen und optimales Einsetzen von Personal, Betriebsmitteln und Finanzen,

5.
Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme, Organisieren regelmäßiger Wartungen sowie Gewährleisten der IT- und Datensicherheit,

6.
Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffungen und Investitionen,

7.
Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

8.
Einhalten der für den Medienbereich geltenden Rechtsvorschriften.

(4) In den Handlungsbereichen „Führung" und „Organisation" ist jeweils eine schriftliche Situationsaufgabe zu stellen und zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte des jeweils anderen Handlungsbereichs sollen dabei berücksichtigt werden. Die Bearbeitungsdauer der Situationsaufgaben soll jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als sieben Stunden betragen.

(5) Im Handlungsbereich „Führung" ist eine weitere Situationsaufgabe Gegenstand eines Rollenspiels mit anschließender Reflektion. In der Situationsaufgabe soll nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kommunizieren und diese führen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen und Analysieren von komplexen Situationen,

2.
Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,

3.
Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsverlauf,

4.
Eingehen auf Gesprächspartner,

5.
Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen,

6.
Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse,

7.
Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.

Das Rollenspiel mit anschließender Reflektion soll höchstens 30 Minuten dauern. Der zu prüfenden Person ist nach Übergabe einer dokumentierten Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen.

(6) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 61 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MedienBTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienBTMstrFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedienBTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 MedienBTMstrFortbV Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... 1 ist schriftlich und mündlich in Form von situationsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form ...
§ 7 MedienBTMstrFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 ... 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den ...