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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton (MedienBTMstrFortbV k.a.Abk.)
V. v. 04.07.2012 BGBl. I S. 1467 (Nr. 31); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-39 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsteil „Projektmanagement"
(1) Im Prüfungsteil „Projektmanagement" soll die Befähigung nachgewiesen werden, komplexe Projektaufgaben selbstständig erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Projektvorbereitung:
- a)
- Erarbeiten, Vervollständigen oder Prüfen von Projektkalkulationen,
- b)
- Ermitteln des Personal- und Materialaufwands inklusive der notwendigen Ausstattung,
- c)
- Festlegen und Beschaffen der geeigneten Produktionstechnik,
- d)
- Dokumentieren des geplanten Workflows und des zugehörigen Zeitplans,
- e)
- Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen Aktivitäten,
- f)
- Bewerten von Projektalternativen,
- g)
- Festlegen des Einsatzes von Archivmaterial,
- h)
- Einhaltung von Urheber- und Verwertungsrechten sicherstellen;
- 2.
- Projektrealisation:
- a)
- Zusammenstellen und Disponieren geeigneter Produktionsteams,
- b)
- Unterweisen des internen und externen Personals,
- c)
- Planen und Disponieren des Material- und Technikeinsatzes,
- d)
- Inbetriebnehmen von Produktionssystemen,
- e)
- Organisieren des Datenmanagements,
- f)
- Gewährleisten der Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes,
- g)
- Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Zwischenpräsentationen und Kundengesprächen,
- h)
- Nachkalkulieren und Einarbeiten von Änderungen,
- i)
- Anwenden von Controllinginstrumenten zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- j)
- Vorhalten von Havarielösungen;
- 3.
- Projektabschluss:
- a)
- Durchführen von Projektabnahmen,
- b)
- Prüfen der Nachkalkulation und Veranlassen der Rechnungslegung,
- c)
- Sicherstellen der Aufbereitung, Verwaltung und Archivierung von produziertem Material,
- d)
- Überprüfen der Beachtung von Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten,
- e)
- Kontrolle der Wartung und Pflege der Technik,
- f)
- Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.
(2) Zum Nachweis der Befähigung ist eine mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe, die aus praktischen Handlungssituationen abgeleitet und unter Verwendung praxisüblicher Dokumente und Beispiele zu stellen ist, zu bearbeiten. Dabei sollen praxisübliche Dokumente erstellt werden. Die Bearbeitungsdauer soll mindestens 270 Minuten und nicht mehr als fünf Stunden betragen.
(3) Ausgehend von der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe soll die zu prüfende Person in einem Fachgespräch Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Text in der Fassung des Artikels 61 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 61 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MedienBTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienBTMstrFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MedienBTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 MedienBTMstrFortbV Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... Form einer mehrteiligen Situationsaufgabe und mündlich in einem Fachgespräch nach § 5 zu ...
§ 7 MedienBTMstrFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3. Aus den ... schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3 . Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. ...
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