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§ 9 - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

§ 9 Besetzung der Rehabilitierungssenate oder Rehabilitierungskammern



(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitierungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungskammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.

(2) 1Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mitwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Gesetzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deutschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maßgaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis berufen worden ist. 2An einer Rehabilitierungsentscheidung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war.



 

Zitierungen von § 9 StrRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StrRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StrRehaG Beschwerde
... entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend. (4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage ...