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§ 9 - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 04.11.1992; FNA: 253-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 04.11.1992; FNA: 253-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 9 Besetzung der Rehabilitierungssenate oder Rehabilitierungskammern
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitierungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungskammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.
(2) 1Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mitwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Gesetzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deutschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maßgaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis berufen worden ist. 2An einer Rehabilitierungsentscheidung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig war.
Zitierungen von § 9 StrRehaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StrRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrRehaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 StrRehaG Beschwerde
... entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend. (4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1022/a14693.htm