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§ 14 - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 04.11.1992; FNA: 253-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 04.11.1992; FNA: 253-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
(2) 1Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. 2Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.
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