§ 17 Kapitalentschädigung
(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.
(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem
Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.
(4)
1Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach
§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung.
2Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.
3Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.
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interne Verweise§ 16 StrRehaG Soziale Ausgleichsleistungen (vom 29.08.2007) ... Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt. ... der §§ 21 bis 24 gewährt. (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen ...
§ 17 StrRehaG Kapitalentschädigung (vom 29.11.2019) ... (4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag ... auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die ...
§ 25 StrRehaG Zuständigkeiten (vom 01.01.2024) ... Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 , 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die ... Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17 , 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des ... der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen. (2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des ... gehalten wurden. Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 , 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des ...
Zitat in folgenden NormenHäftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 9a HHG Eingliederungshilfen ... begrenzt sind. (3) (weggefallen) (4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
Artikel 1 3. DDROpfRehaVG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ... besondere Zuwendung für Haftopfer" eingefügt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 600 Deutsche ... Deutsche Mark" durch die Angabe 25,56 Euro" ersetzt. 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: § 17a Besondere Zuwendung ... § 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag ... a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der Angabe §§ 17 " ein Komma und die Angabe 17a" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie ... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach der Angabe §§ 17 " ein Komma und die Angabe 17a" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das ...
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 3 StepVGEG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 17 Abs. 1" das Komma und die Wörter „die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 17 Abs. 1" das Komma und die Wörter „die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders ...
Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
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