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§ 17 - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

§ 17 Kapitalentschädigung



(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

(4) 1Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. 2Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. 3Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.





 

Frühere Fassungen von § 17 StrRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2019Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 1 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 29.08.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
aktuellvor 29.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 StrRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StrRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 StrRehaG Soziale Ausgleichsleistungen (vom 29.08.2007)
... Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.  ... der §§ 21 bis 24 gewährt. (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen ...
§ 17 StrRehaG Kapitalentschädigung (vom 29.11.2019)
...  (4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag ... auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die ...
§ 17a StrRehaG Besondere Zuwendung für Haftopfer (vom 01.07.2021)
... Berechtigte nach § 17 Abs. 1 , die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine ...
§ 18 StrRehaG Unterstützungsleistungen (vom 29.11.2019)
... Berechtigte nach § 17 Abs. 1 , die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten ...
§ 25 StrRehaG Zuständigkeiten (vom 01.01.2024)
... Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 , 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die ... Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17 , 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des ... der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen. (2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des ... gehalten wurden. Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 , 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Häftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 9a HHG Eingliederungshilfen
... begrenzt sind. (3) (weggefallen) (4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
Artikel 1 3. DDROpfRehaVG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... „besondere Zuwendung für Haftopfer" eingefügt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „600 Deutsche ... Deutsche Mark" durch die Angabe „25,56 Euro" ersetzt. 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Besondere Zuwendung ... „§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag ... a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der Angabe „§§ 17 " ein Komma und die Angabe „17a" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie ... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 17 " ein Komma und die Angabe „17a" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das ...

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Artikel 1 RehaRVG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
...  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 ...

Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 4. DDROpfRehaVG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt. 3. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt. ...