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§ 23 - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 04.11.1992; FNA: 253-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 04.11.1992; FNA: 253-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:
- 1.
- Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
- Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
- 3.
- Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 4.
- Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
(2) (aufgehoben)
(3) 1Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben. 2Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 23 StrRehaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 12 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
aktuell | vor 21.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 StrRehaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StrRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrRehaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 StrRehaG Soziale Ausgleichsleistungen (vom 29.08.2007)
... der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt. (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 5 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... Arbeit und Soziales" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort Gesetzen" das Wort anderen" eingefügt und ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 12 SozERG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... Wörter „§ 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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