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Artikel 1 - Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (59. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6a wird folgender Absatz 21 angefügt:„(21) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2012 ist Anlage 2 Teil A Nummer 12 in der am 16. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 2.
- In Anlage 2 Teil A wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Stoff | Einschränkungen | Obligatorische Angabe der Anwendungs- bedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung | ||
Anwendungs- gebiet und/oder Verwendung | Zulässige Höchstkonzen- tration im kosmetischen Fertigerzeugnis | Weitere Einschränkungen und Anforderungen | |||
a | b | c | d | e | f |
„12 | Wasserstoffperoxid und andere Wasser- stoffperoxid freiset- zende Verbindungen oder Gemische, Carbamidperoxid und Zinkperoxid | a) Haarbehand- lungsmittel | a) 12 % H2O2 (40 Volumen- prozent), darin enthalten oder daraus freige- setzt | a) geeignete Hand- schuhe tragen a) b) c) e) Enthält Wasserstoff- peroxid. Kontakt mit den Au- gen vermeiden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Be- rührung gekommen ist. | |
b) Hautpflege- mittel | b) 4 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt | ||||
c) Gemische zur Nagelhärtung | c) 2 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt | ||||
d) Mundpflege- mittel (ein- schließlich Mundspülun- gen, Zahn- pasta sowie Zahnaufheller und -bleich- mittel) | d) ≤ 0,1 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt | ||||
e) Zahnaufheller und -bleich- mittel | e) > 0,1 % ≤ 6 % H2O2, darin enthalten oder daraus freige- setzt | e) Darf nur an Zahnärzte ab- gegeben wer- den. In jedem Anwendungs- zyklus muss die erste An- wendung stets einem Zahn- arzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255 vom 30.9. 2005, S. 22) vorbehalten sein oder unter dessen direk- ter Aufsicht erfolgen, so- weit ein gleichwertiges Sicherheitsni- veau gewähr- leistet ist. Da- nach muss das Mittel dem Verbraucher für den ver- bleibenden Anwendungs- zyklus bereit- gestellt wer- den. Nicht bei Per- sonen unter 18 Jahren an- wenden. | e) Darin enthaltene oder daraus frei- gesetzte H2O2- Konzentration in Prozent angeben. Nicht bei Perso- nen unter 18 Jah- ren anwenden. Darf nur an Zahn- ärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungs- zyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255 vom 30.9. 2005, S. 22) vor- behalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Ver- braucher für den verbleibenden Anwendungs- zyklus bereit- gestellt werden." |
Zitierungen von Artikel 1 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 59. KosmetikVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
59. KosmetikVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 21.12.2012 BGBl. 2013 I S. 2
Artikel 1 60. KosmetikVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2012 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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