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Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (59. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1481 (Nr. 32); Geltung ab 17.07.2012
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1, 4 Buchstabe a und b, Nummer 8, § 34 Satz 1 Nummer 2 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2012 KosmetikV § 6a, Anlage 2

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6a wird folgender Absatz 21 angefügt:

„(21) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2012 ist Anlage 2 Teil A Nummer 12 in der am 16. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

2.
In Anlage 2 Teil A wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Stoff Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Anwendungs-
bedingungen
und Warnhinweise
auf der Etikettierung
Anwendungs-
gebiet und/oder
Verwendung
Zulässige
Höchstkonzen-
tration im
kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und
Anforderungen
abcdef
„12 Wasserstoffperoxid
und andere Wasser-
stoffperoxid freiset-
zende Verbindungen
oder Gemische,
Carbamidperoxid
und Zinkperoxid
a) Haarbehand-
lungsmittel
a) 12 % H2O2
(40 Volumen-
prozent), darin
enthalten oder
daraus freige-
setzt
a) geeignete Hand-
schuhe tragen
a) b) c) e)
Enthält
Wasserstoff-
peroxid.
Kontakt mit den Au-
gen vermeiden.
Sofort Augen spülen,
falls das Erzeugnis
mit den Augen in Be-
rührung gekommen
ist.
b) Hautpflege-
mittel
b) 4 % H2O2,
darin enthalten
oder daraus
freigesetzt
c) Gemische zur
Nagelhärtung
c) 2 % H2O2,
darin enthalten
oder daraus
freigesetzt
d) Mundpflege-
mittel (ein-
schließlich
Mundspülun-
gen, Zahn-
pasta sowie
Zahnaufheller
und -bleich-
mittel)
d) ≤ 0,1 % H2O2,
darin enthalten
oder daraus
freigesetzt
e) Zahnaufheller
und -bleich-
mittel
e) > 0,1 % ≤ 6 %
H2O2, darin
enthalten oder
daraus freige-
setzt
e) Darf nur an
Zahnärzte ab-
gegeben wer-
den. In jedem
Anwendungs-
zyklus muss
die erste An-
wendung stets
einem Zahn-
arzt im Sinne
der Richtlinie
2005/36/EG
(ABl. L 255
vom 30.9.
2005, S. 22)
vorbehalten
sein oder unter
dessen direk-
ter Aufsicht
erfolgen, so-
weit ein
gleichwertiges
Sicherheitsni-
veau gewähr-
leistet ist. Da-
nach muss
das Mittel dem
Verbraucher
für den ver-
bleibenden
Anwendungs-
zyklus bereit-
gestellt wer-
den.
Nicht bei Per-
sonen unter
18 Jahren an-
wenden.
e) Darin enthaltene
oder daraus frei-
gesetzte H2O2-
Konzentration in
Prozent angeben.
Nicht bei Perso-
nen unter 18 Jah-
ren anwenden.
Darf nur an Zahn-
ärzte abgegeben
werden. In jedem
Anwendungs-
zyklus muss die
erste Anwendung
stets einem
Zahnarzt im Sinne
der Richtlinie
2005/36/EG (ABl. L 255 vom 30.9.
2005, S. 22) vor-
behalten sein
oder unter dessen
direkter Aufsicht
erfolgen, falls ein
gleichwertiges
Sicherheitsniveau
gewährleistet ist.
Danach muss das
Mittel dem Ver-
braucher für den verbleibenden
Anwendungs-
zyklus bereit-
gestellt werden."



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2012.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner