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§ 6 - Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)

§ 6 Tätigkeit in einem Staat



(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat, wird in diesem Staat besteuert.

(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Staat besteuert.



 

Zitierungen von § 6 KonsVerLUXV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KonsVerLUXV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerLUXV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KonsVerLUXV Tätigkeit in mehreren Staaten (vom 30.12.2014)
... nach den Nummern 2 und 3 aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertragsstaaten ...
§ 8 KonsVerLUXV Sonderregelungen
... den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der Berechnung nach den §§ 6 und 7 ergibt. Die Besteuerung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in dem der ...
§ 9 KonsVerLUXV Betriebsstätte im anderen Staat
... §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der ...