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§ 8 - Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)

§ 8 Sonderregelungen



(1) Das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt, das auf freie Tage des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der Berechnung nach den §§ 6 und 7 ergibt. Die Besteuerung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

(2) Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Ausübung seiner nichtselbständigen Arbeit anzusehen. Regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.



 

Zitierungen von § 8 KonsVerLUXV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KonsVerLUXV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerLUXV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KonsVerLUXV Betriebsstätte im anderen Staat
... §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der ...