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§ 10 - Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)
V. v. 09.07.2012 BGBl. I S. 1484 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Geltung ab 17.07.2012; FNA: 611-9-24-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 17.07.2012; FNA: 611-9-24-8 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 4 Sonstige Anwendungsfälle
§ 10 Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld
(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hierauf anzuwenden.
(2) Auf Abfindungen,
- 1.
- bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt oder
- 2.
- die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags gewährt werden,
(3) Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat Luxemburg tatsächlich besteuert werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
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