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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (1. UmzServAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1487 (Nr. 32); Geltung ab 17.07.2012

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 17. Juli 2012 UmzServAusbV § 6, § 7

Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom 6. April 2011 (BGBl. I S. 558) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „auftragsbezogenes" durch das Wort „situatives" ersetzt.

b)
Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen,".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."