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Teil 5 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44 Übergangsbestimmung



Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, werden einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.




§ 44a Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms



Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1.
§ 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und

2.
die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




§ 45 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2012.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler